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Deutsche Botschaft RF - Fragen und Antworten zur Ukraine Krise
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Deutsche Botschaft RF - Fragen und Antworten zur Ukraine Krise
Willkommen bei den deutschen Auslandsvertretungen in Russland!
1. Hat sich der Westen in die inneren Angelegenheiten der Ukraine eingemischt und zur Absetzung der legitimen Führung Janukowytsch beigetragen?
Konkreter Anlass für die Maidan-Proteste ab Herbst 2013 war die überraschende Entscheidung der ukrainischen Regierung am 21.11.2013, die langjährigen Verhandlungen über das EU-Ukraine Assoziierungsabkommen auszusetzen. Noch kurz zuvor hatte Präsident Janukowytsch das Ziel einer Zeichnung des Abkommens im November 2013 bekräftigt. Viele Bürger der Ukraine fühlten sich durch dieses Vorgehen getäuscht und reagierten mit Protesten u.a. auf dem Maidan in Kiew.
Die friedlichen Demonstrationen entwickelten sich zu Massenprotesten, die auch Forderungen nach umfassender Achtung rechtsstaatlicher Prinzipien, Korruptionsbekämpfung und ein Ende des gewaltsamen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die Demonstranten aufnahmen. Westliche Politiker sprachen sich für eine friedliche Lösung aus und riefen die ukrainische Regierung zur Wahrung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf. Die Ukraine hat sich international gegenüber ihren Partnern zur Wahrung dieser politischen Grundfreiheiten und Menschenrechte verpflichtet.
2. War die Absetzung von Präsident Janukowytsch und die Einsetzung der Übergangsregierung ein Staatsstreich?
Nach der Gewalteskalation auf dem Maidan zeichnete Präsident Janukowytsch ein durch Vermittlung von Frankreich, Polen, Deutschland und Russland zustande gekommenes Memorandum zur friedlichen Beilegung der Krise. Nach der Zeichnung ist Präsident Janukowytsch in der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2014 aus Kiew geflohen. Auch die Mehrzahl der Minister hatte die Hauptstadt verlassen, sodass es keine handlungsfähige Regierung und kein handlungsfähiges Staatsoberhaupt gab. Parlamentssprecher Rybak legte sein Amt nieder.
In dieser Situation stimmte das Parlament als de facto einzig handlungsfähiges und demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan am 22. Februar 2014 mit 328 Stimmen ohne Gegenstimme dafür, Neuwahlen für das Präsidentenamt für den 25. Mai 2014 anzusetzen. Es enthob dabei den Präsidenten nicht durch ein förmliches Impeachment-Verfahren nach Art. 111 der Verfassung seines Amtes, sondern stellte den Staatsnotstand aufgrund von dessen Unfähigkeit zur Amtsausübung fest, da er sich „in verfassungswidriger Weise seinen Amtspflichten entzogen habe“. Eine solche Situation ist in der ukrainischen Verfassung nicht explizit geregelt, sodass das Parlament als de facto einzig handlungsfähiges Verfassungsorgan die Notlage in Analogie zu Art. 108 (2) der Verfassung, der die krankheitsbedingte Amtsunfähigkeit regelt, behob.
Quelle: http://www.germania.diplo.de/Vertretung/russland/de/08-politik/ukraine-argumentaire.htm#topic1
Die Ukraine-Krise – 12 wichtige Fragen und Antworten
1. Hat sich der Westen in die inneren Angelegenheiten der Ukraine eingemischt und zur Absetzung der legitimen Führung Janukowytsch beigetragen?
Konkreter Anlass für die Maidan-Proteste ab Herbst 2013 war die überraschende Entscheidung der ukrainischen Regierung am 21.11.2013, die langjährigen Verhandlungen über das EU-Ukraine Assoziierungsabkommen auszusetzen. Noch kurz zuvor hatte Präsident Janukowytsch das Ziel einer Zeichnung des Abkommens im November 2013 bekräftigt. Viele Bürger der Ukraine fühlten sich durch dieses Vorgehen getäuscht und reagierten mit Protesten u.a. auf dem Maidan in Kiew.
Die friedlichen Demonstrationen entwickelten sich zu Massenprotesten, die auch Forderungen nach umfassender Achtung rechtsstaatlicher Prinzipien, Korruptionsbekämpfung und ein Ende des gewaltsamen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die Demonstranten aufnahmen. Westliche Politiker sprachen sich für eine friedliche Lösung aus und riefen die ukrainische Regierung zur Wahrung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf. Die Ukraine hat sich international gegenüber ihren Partnern zur Wahrung dieser politischen Grundfreiheiten und Menschenrechte verpflichtet.
2. War die Absetzung von Präsident Janukowytsch und die Einsetzung der Übergangsregierung ein Staatsstreich?
Nach der Gewalteskalation auf dem Maidan zeichnete Präsident Janukowytsch ein durch Vermittlung von Frankreich, Polen, Deutschland und Russland zustande gekommenes Memorandum zur friedlichen Beilegung der Krise. Nach der Zeichnung ist Präsident Janukowytsch in der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2014 aus Kiew geflohen. Auch die Mehrzahl der Minister hatte die Hauptstadt verlassen, sodass es keine handlungsfähige Regierung und kein handlungsfähiges Staatsoberhaupt gab. Parlamentssprecher Rybak legte sein Amt nieder.
In dieser Situation stimmte das Parlament als de facto einzig handlungsfähiges und demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan am 22. Februar 2014 mit 328 Stimmen ohne Gegenstimme dafür, Neuwahlen für das Präsidentenamt für den 25. Mai 2014 anzusetzen. Es enthob dabei den Präsidenten nicht durch ein förmliches Impeachment-Verfahren nach Art. 111 der Verfassung seines Amtes, sondern stellte den Staatsnotstand aufgrund von dessen Unfähigkeit zur Amtsausübung fest, da er sich „in verfassungswidriger Weise seinen Amtspflichten entzogen habe“. Eine solche Situation ist in der ukrainischen Verfassung nicht explizit geregelt, sodass das Parlament als de facto einzig handlungsfähiges Verfassungsorgan die Notlage in Analogie zu Art. 108 (2) der Verfassung, der die krankheitsbedingte Amtsunfähigkeit regelt, behob.
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- 3. Warum ist die Annexion der Krim durch Russland ein Bruch des Völkerrechts?
Alle Staaten, ob groß oder klein, mächtig oder schwach, haben das Recht darauf, dass andere Staaten ihre Grenzen respektieren. Die Unantastbarkeit der Grenzen ist ein fundamentaler Grundsatz des internationalen Zusammenlebens. Er wird von allen Staaten anerkennt. Die Annexion eines Gebietes eines fremden Staates unter Einsatz militärischer Kräfte ist eine schwere Verletzung dieses Grundsatzes. Deshalb haben die Vereinten Nationen in einer Resolution die Annexion der Krim durch Russland verurteilt.
Eine unrechtmäßige Handlung kann keinen neuen, rechtlich gültigen Zustand schaffen. Deshalb wird die Annexion der Krim durch Russland international nicht anerkannt.
4. Misst der Westen im Fall der Unabhängigkeit des Kosovo und der Abspaltung der Krim mit zweierlei Maß?
Mit der Lage im Kosovo 1999-2008 ist die Lage auf der Krim 2014 weder rechtlich noch politisch vergleichbar. Dort gab es nach dem Eingreifen der NATO im Frühjahr 1999, das zur Abwendung einer drohenden humanitären Katastrophe erfolgte, eine durch den VN-Sicherheitsrat eingerichtete VN-Verwaltung (UNMIK) und intensive und langandauernde Bemühungen auch im multilateralen Rahmen um eine definitive konsensuale Status-Lösung. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo folgte dann auf das Scheitern dieser fast zehnjährigen Bemühungen, aber nicht als Folge und unter den Bedingungen einer gewaltsamen Intervention von außen.
Ganz anders im Fall der Krim: Die Sezessionserklärung vom März 2014 wurde überhaupt erst möglich durch die gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot verstoßende Intervention russischer Truppen auf der Krim, die die rechtmäßigen ukrainischen Behörden an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hinderten. Dieser Verstoß gegen das Gewaltverbot macht auch sein Ergebnis – die Sezession der Krim und ihre anschließende Aufnahme in den russischen Staatsverband – rechtswidrig. Da es sich beim Gewaltverbot um eine Norm zwingenden Völkerrechts handelt, darf kein anderer Staat das Ergebnis anerkennen. Und nicht zuletzt: Niemand hat das Kosovo annektiert.
5. Kann nicht jede Region selbst bestimmen, welchem Staat sie angehören will?
Europa hat eine lange Geschichte von Kriegen erlebt, die oft durch Streit um Territorien ausgelöst wurden. Vor dem Zweiten Weltkrieg und in ihm wurde der Grundsatz der Unantastbarkeit der Grenzen immer wieder gebrochen. Deutschland unter dem Nationalsozialismus, aber in einigen Fällen auch andere Staaten, besetzten und annektierten fremde Gebiete. Wegen dieser oft grausamen Geschichte haben sich die europäischen Staaten geeinigt, im Umgang miteinander strenge Regeln einzuhalten, die unter anderem in der Schlussakte der KSZE von Helsinki und in der Charta von Paris niedergelegt sind. Dazu gehören die Unantastbarkeit der Grenzen und die territorialen Integrität. An diesen Festlegungen hat Russland und vor ihm die Sowjetunion mitgewirkt.
Die Satzung der Vereinten Nationen anerkennt das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das aber nicht den Grundsatz der territorialen Integrität aufhebt. Wenn ein Volk fremder Herrschaft unterworfen ist und glaubwürdig und fortgesetzt den Wunsch bekundet, sich aus ihr zu lösen, entsteht eine schwierige Situation. Dann sind sorgsame internationale und multilaterale Vermittlungsbemühungen erforderlich, um einen Bruch des Völkerrechts und möglicherweise gewaltsame Konflikte zu verhindern. Nur wenn auf diesem Weg keine Abhilfe möglich ist, kann eine einseitige Anwendung des Selbstbestimmungsrechts als letztes Mittel in Betracht kommen.
6. Wie ist die Abstimmung auf der Krim zu bewerten?
Die Abstimmung vom 16. März 2014 mildert die Rechtswidrigkeit der Annexion durch Russland nicht. In ganz speziellen Fällen, in denen ein Volk dauerhaft unterdrückt wird und keine andere Abhilfe möglich ist, kann zwar eine Loslösung von einem Staat in Frage kommen. Dies war jedoch auf der Krim nicht der Fall. Vor allem gibt eine solche Loslösung einem anderen Staat nicht das Recht, ein fremdes Gebiet zu annektieren. Der Abstimmung auf der Krim ging ein russischer Militäreinsatz gegen die Streitkräfte der Ukraine voraus, sie wurde ganz unverhüllt zu dem Zweck organisiert, eine Annexion durch Russland notdürftig zu bemänteln.
7. Gelten im „postsowjetischen Raum“, zwischen der Ukraine und Russland, nicht andere Regeln? Gehört die Krim nicht historisch und kulturell zu Russland?
Die Grenzen der Staaten in Europa haben sich in der Geschichte oft verändert. Fast alle Staaten haben Gebiete verloren, die früher zu ihnen gehörten und haben dies anerkannt, Um neue Konflikte zu vermeiden, müssen sie auf solche Gebiete dauerhaft verzichten. Wichtig ist es dann, dass Menschen frei dorthin reisen und Kontakte pflegen können.
Die Russische Föderation und die anderen Staaten, die aus der Auflösung der Sowjetunion hervorgegangen sind, haben einander als souveräne Staaten mit ihren bestehenden Grenzen anerkannt. In Bezug auf die Ukraine hat die Russische Föderation zusammen mit anderen Staaten im Memorandum von Budapest noch eine besondere Verpflichtungserklärung abgegeben, den Gebietsbestand und die Grenzen dieses Nachbarlandes zu respektieren.
Die Russische Föderation umfasst nicht alle Gebiete, die zur Sowjetunion gehört haben. Die Tatsache, dass ein Gebiet in einer bestimmten Phase seiner Geschichte zum Russischen Reich oder zur Russischen Föderativen Sowjetrepublik gehörte, begründet keinen Anspruch der Russischen Föderation.
8. Warum ist die Unterstützung bewaffneter Separatisten in der Ukraine ein Bruch des Völkerrechts?
Ebenso wie der Einsatz eigener Truppen auf fremdem Gebiet ist es ein schwerer Verstoß gegen die territoriale Integrität, bewaffnete Gruppen zu unterstützen, die in einem fremden Staat aktiv sind oder Kräfte anzuerkennen, die sich dort eine staatliche Autorität anmaßen.
9. Was hat Russland mit dem Konflikt in der Ukraine zu tun?
Auch wenn große Teile der Bevölkerung des Donbass der Regierung in Kiew sehr kritisch gegenüber stehen, so hatten die bewaffneten, separatistischen Gruppen, die nach der Flucht von Präsident Janukowytsch und seines Klans in das entstandene Machtvakuum stießen, nie die Unterstützung einer Mehrheit der Bevölkerung. Gegen die Versuche der Regierung, die öffentliche Ordnung wiederherzustellen, können sie sich nur dank fortgesetzter massiver Unterstützung aus Russland behaupten.
10. Hat der Westen seit dem Ende der Sowjetunion eine systematische Politik der Ausgrenzung und der Schwächung Russlands betrieben?
Die Europäische Union und die NATO haben ein überragendes Interesse, dass Russland als starker Partner und auf Grundlage gemeinsamer Prinzipien zur Sicherung der europäischen Friedensordnung beiträgt. Sie haben daher seit dem Ende der Sowjetunion das Ziel einer engen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit Russland verfolgt. So haben die EU und Russland 1997 ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geschlossen und 2005 die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen vereinbart. Zudem hat die EU Russland eine Modernisierungspartnerschaft angeboten, die Russland bei der Bewältigung wichtiger Herausforderungen in Schlüsselbereichen, wie beispielsweise wirtschaftliche Innovation oder eine moderne Sozialpolitik, unterstützen soll.
Auch die NATO hat sich um den Aufbau eines engen Netzwerks partnerschaftlicher Beziehungen bemüht und mit dem NATO-Russland-Rat ein Forum für einen besonders engen Austausch geschaffen. Dieser partnerschaftliche und kooperative Ansatz fand seinen Ausdruck auch in der intensiven Unterstützung des russischen Beitritts zu internationalen Organisationen wie den G7, dem Europarat und der Welthandelsorganisation.
11. Versucht die NATO Russland zu schwächen und zu marginalisieren? Nutzt die NATO die Ukraine-Krise zur Aufrüstung an Russlands Grenzen?
Die Staats- und Regierungschefs haben beim NATO-Gipfel in Wales im September 2014 erneut betont, dass die Allianz keine Konfrontation mit Russland sucht und keine Bedrohung für Russland darstellt. Ebenso betonen sie, dass die NATO weiterhin eine konstruktive, kooperative Beziehung mit Russland anstrebt, und bedauern, dass die Grundlagen wegen des russischen Vorgehens in der Ukraine nicht gegeben sind.
Die NATO und Russland haben bis zur Ukraine-Krise in einer Vielzahl von Bereichen eng kooperiert, die von der Drogen- und Terrorbekämpfung über Seenotrettung von U-Booten bis zur zivilen Krisenplanung reichten.
Die NATO-Russland-Grundakte enthält eine Selbstverpflichtung der NATO, keine permanente Stationierung von substantiellen NATO-Kampftruppen in Beitrittsländern vorzunehmen sowie keine Nuklearwaffen dort zu stationieren. Die Grundakte erlaubt jedoch Verstärkung von Truppen. Der in Wales beschlossene NATO „Readiness Action Plan“, der eine beschleunigte Verlege- und Reaktionsfähigkeit von NATO-Kräften vorsieht, befindet sich damit im Einklang mit der NATO-Russland-Grundakte.
12. Warum haben die EU, die USA und andere Staaten Sanktionen gegen Russland verhängt?
Weil Russland die Krim annektiert hat, eine separatistische Bewegung in der Ostukraine angestachelt hat und diese Separatisten militärisch sowie politisch unterstützt. Russland hat zudem das Ergebnis von Wahlen anerkannt, die diese Kräfte außerhalb des ukrainischen Rechts in den Städten Donezk und Lugansk und in ihrer Umgebung abgehalten haben.
„Sicherheit ist unteilbar“: wenn die territoriale Unversehrtheit eines Staates verletzt wird, dann wird damit die internationale Ordnung gebrochen, auf der die Sicherheit aller Staaten beruht. Die Europäische Union hat die Annexion der Krim scharf verurteilt. Sie hat alle Seiten immer wieder dazu aufgerufen, auf politischem Weg zu einer Lösung zu finden, der auf der Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit, Einheit und Unabhängigkeit der Ukraine beruht mit dem Völkerrecht vereinbar ist.
Sanktionen sind ein Mittel, um ohne die Anwendung von Gewalt der Diplomatie Nachdruck zu verleihen. Sanktionen dienen dazu, wirtschaftlichen Druck auf Russland auszuüben, aber das ist kein Selbstzweck. Ziel der Sanktionen ist es vielmehr, Russland zu mehr Gesprächsbereitschaft bei der Suche nach einer politischen Lösung des Ukraine-Konflikts in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu bewegen. Dabei sind die Sanktionen so angelegt, dass sie die Bürger der Russischen Föderation, abgesehen von bestimmten Personen, nicht unmittelbar betreffen. Die Einfuhrverbote für viele Lebensmittel wie Milch, Fleisch und Getreide sind von der russischen Regierung selbst verhängt worden.
Der zentrale Gradmesser bei den Wirtschaftssanktionen ist die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen. Deshalb sind die Sanktionen umkehrbar. Dies liegt im grundsätzlichen Interesse aller, denn eine schwache russische Wirtschaft schadet allen. Den Schlüssel hält vor allem Russland in der Hand
Quelle: http://www.germania.diplo.de/Vertretung/russland/de/08-politik/ukraine-argumentaire.htm#topic1
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